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Vertragsgestaltung bei Grundstückskaufverträgen in Hinblick auf die Grundsteuerreform

13. Juli 2022
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Bis zum 30.09.2022 ist derjenige, der am 1.1.2022 Eigentümer eines Grundstückes war, verpflichtet, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Da die Wirkungen der Abgabe dieser Erklärungen erst ab der Grundsteuerberechnung 2025 eintreten, liegt es bei Immobilienverkäufen, die im Jahre 2022 stattfinden, vorwiegend im Interesse des Käufers, dass die Erklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde.

In Immobilienkaufverträgen sollte daher eine Regelung aufgenommen werden, aus der sich ergibt, ob der Verkäufer bereits die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat. Ist dies noch nicht der Fall so empfiehlt es sich, eine Regelung zu treffen, die den Käufer in die Lage versetzt den Inhalt der Erklärung gegebenenfalls mitzubestimmen. Die teilweise vorgeschlagene Lösung, dem Käufer die Möglichkeit zu geben, die Erklärung im Namen des Verkäufers abzugeben, ist voraussichtlich nicht zulässig. Gemäß § 228 Bewertungsgesetz (BewG), der die Abgabe der Erklärung regelt, muss diese vom Eigentümer unterschrieben werden (Abs. 5), so dass eine Vertretung, es sei denn durch Rechtsanwälte oder Steuerberater, nicht möglich ist. Es sollte dann allerdings bestimmt werden, dass der Verkäufer die Erklärung nur in Abstimmung mit dem Käufer abgibt. Zwar kann der Verkäufer nicht verpflichtet werden, die Erklärung in einer möglicherweise unzutreffenden Weise abzugeben, jedoch können durch eine solche Abstimmung spätere Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien und gegenüber der Finanzverwaltung vermieden werden.

Zudem sollte in den Vertrag aufgenommen werden, dass der Verkäufer verpflichtet ist, die ihm noch zu zustellenden Bescheide (Grundsteuerwertbescheid gem. § 219 Abs. 1 BewG sowie den Grundsteuermessbescheid gem. §§ 13,16 Grundsteuergesetz) dem Käufer unverzüglich nach Zustellung zur Kenntnis zu geben.

Für Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang Probandt.

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