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Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Bebauungsplanverfahren unionsrechtswidrig

22. August 2023
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrenserleichterung für Wohnungsbauvorhaben nach § 13b BauGB für unionsrechtswidrig erklärt (Urteil vom 18.07.2023 zum Aktenzeichen 4 CN 3.22).

Nach dieser Vorschrift konnten Gemeinden befristet bis 31.12.2022 kleinere Außenbereichsflächen im Anschluss an einen Bebauungszusammenhang in das beschleunigte Bebauungsplanverfahren einbeziehen und so auf Umweltprüfung, Umweltbericht und Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der öffentlichen Bekanntmachung verzichten.

Anders als die Vorinstanz des VGH Mannheim hält dies das Bundesverwaltungsgericht für unionsrechtswidrig. Nach Artikel 3 der SUP-Richtlinie müssen Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden. Dabei bestimmen die Mitgliedsstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder eine Kombination dieser Ansätze, ob Pläne voraussichtlich solche Auswirkungen haben. Da erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen werden müssten, dürfe sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Gesetzgeber nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.

Das macht Bebauungspläne nach § 13b BauGB zwar nicht per se nichtig. Wenn entsprechend der Verfahrenserleichterungen auf Umweltprüfung, Umweltbericht und die Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung verzichtet wurde, leidet ein auf diese Vorschrift gestützter Bebauungsplan aber an beachtlichen Fehlern (§ 214 BauGB).

Dieses Urteil betrifft eine Vielzahl von laufenden Bebauungsplänen für Wohnungsbauvorhaben und wird diese erheblich verzögern. Wer Rechtssicherheit haben will, muss auf das ordentliche Bebauungsplanverfahren umschwenken mit Umweltprüfung, Umweltbericht, Eingriffsausgleich und Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen in den Bekanntmachungen öffentlicher Auslegungen. Da dies in den davon betroffenen Fällen in der Regel gerade nicht erfolgt ist, müssen diese Pläne noch einmal ordentlich ausgelegt werden. Außerdem entfällt die einfache Berichtigung von Flächennutzungsplänen.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Haaß.

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