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Ab Oktober 2021 ist das Verbot der Lohnabtretung im Arbeitsvertrag unwirksam.

29. April 2022
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

In sehr vielen Arbeitsverträgen wird vereinbart, dass der oder die Arbeitnehmer/in nicht berechtigt ist, ihren/seinen Anspruch auf Gehalt abzutreten. Der Arbeitsvertrag, der mit einem/einer Arbeitnehmer/in geschlossen wird, stellt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ dar und unterfällt daher den Regelungen der §§ 305 ff. BGB.

Im Oktober 2021 ist § 308 Nr. 9 lit. a BGB in Kraft getreten. Dieser besagt, dass die Regelung, wonach die Gehaltsabtretung verboten ist, unwirksam ist. Ab sofort sind derartige Klauseln also unzulässig. Bitte beachten Sie, die Regelung, wonach die Abtretung verboten ist, bleibt für Altverträge weiterhin zulässig und wirksam. Mithin ist jeder neue Arbeitsvertrag, der nach dem 01. Oktober 2021 geschlossen wurde, dahingehend zu prüfen und ab sofort ist eine solche Verbotsregelung komplett zu streichen.

Da das Abtretungsverbot also unwirksam ist, muss der Arbeitgeber die Mitteilung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, er/sie hat die Gehaltsforderung abgetreten, ernst nehmen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber nicht mehr schuldbefreiend an die Mitarbeiter zahlen. Vielmehr muss er/sie ggf. das Gehalt noch einmal zahlen, diesmal aber an denjenigen, an den der/die Arbeitnehmer/in seinen/ihren Anspruch abgetreten hat. Nur dann, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von einer Abtretung hat, kann er auch weiterhin schuldbefreiend das Gehalt an den oder die Arbeitnehmer/in zahlen. Diese Gesetzesergänzung begegnet großen Bedenken. Als Arbeitgeber müssen Sie allerdings weiterhin auf den pfändungsfreien Betrag achten. Möglicherweise ist also die Abtretung des gesamten Gehaltes an einen Dritten unwirksam. Des Weiteren ist für den Arbeitgeber die Bearbeitung einer solchen Vergütungsabtretung mit weiteren Kosten und Arbeit verbunden. Sollte trotz Mitteilung seitens des Arbeitnehmers die Lohnabteilung möglicherweise aus Versehen, das Gehalt weiterhin an den oder die Mitarbeiter/in zahlen, muss der Arbeitgeber dann den Lohn zwei Mal zahlen. Das Abtretungsverbot wäre nach meiner Ansicht nach sinnvoll, diente es doch dem Schutz des Arbeitnehmers, durch Abtretung seines Gehaltes finanziell zu sehr belastet zu werden. Sofern der/die Mitarbeiter/in ihr Gehalt an die Bank abtritt, um von dieser ein Darlehen oder einen Kredit zu erhalten, hat der Arbeitnehmer als Darlehensnehmer keine Möglichkeit mehr, rechtliche Einwände gegenüber der Bank vorzubringen. Die Regelung des Abtretungsverbotes gilt nicht für Ansprüche aus sogenannten Zahlungsdiensterahmenverträgen und auch nicht für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

Es ist darauf zu achten, dass ausschließlich die Abtretung aus betrieblicher Altersversorgung untersagt wird und nicht, möglicherweise versteckt oder in einem Halbsatz, weitere Gehaltsansprüche.

Die Kosten einer solchen Abtretung können ggf. auf den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin umgelegt werden. Auch dabei ist Vorsicht geboten.

Bisher wird in der Literatur die Ansicht vertreten, das Gehaltsabtretungsverbote in Tarifverträgen wirksam vereinbart werden können. Ob dies einer späteren Rechtsprechung standhalten wird, ist fraglich. Daher ist in jedem Fall Vorsicht geboten.

Es ist davon auszugehen, dass rund um diese Regelung noch zahlreiche Diskussionen entstehen werden und möglicherweise auch die Rechtsprechung dazu Stellung nehmen wird.

Ungeachtet dessen ist dringend zu raten, derartige Abtretungsverbotsklauseln ab sofort aus jedem Arbeitsvertrag zu streichen.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an:

Claudia Frank
Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht

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