Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz schützt alle Räumlichkeiten, die am 01.05.2014 zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet waren und sieht für davon tatsächlich abweichende Nutzungen nur Übergangsvorschriften vor. Ferienwohnungen durften noch zwei Jahre und Büros, Praxen sowie gewerbliche Nutzungen nur bis zur Beendigung des laufenden Mietvertrages oder einer Betriebsfortführung genutzt werden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte darin eine verfassungswidrige Rückwirkung gesehen (Beschlüsse vom 06.04.2017 – 5 B 14.16 pp) und dies dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses hatte die Richtervorlage mangels hinreichender Begründung zurückgewiesen (BVerfG, 29.04.2022 – 1 BvL 2/17 usw.). Auf Fortführungsantrag der dortigen Klägerin hat der 5. Senat des OVG Berlin-Brandenburg, nunmehr in anderer Besetzung, seine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgegeben und das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz gebilligt, soweit es abweichende Nutzungen in Wohnungen nur für einen Übergangszeitraum zulässt.
Damit sind gewerbliche Nutzungen in baugenehmigten Wohnungen für die Dauer des Mietverhältnisses zulässig, das am 01.05.2014 lief, oder solange der damals geführte Betrieb fortgeführt wird.
Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (28.09.2023 – 5 B 5/22 = Grundeigentum 6/2024 Seite 297).
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