Viele Städte haben inzwischen eigene Internet-Plattformen, auf denen Informationen zur Gemeinde veröffentlicht und so der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Sie sind inzwischen „erste Anlaufstelle“ nicht nur für den Abruf aktueller Satzungen (etwa Bebauungspläne, Beitrags- oder Abfallsatzungen), gemeindebezogener (Sitzungs-)Termine oder sonstiger gemeindlicher Mitteilungen an die Bürger, sondern auch Informationsportal für Besucher und Touristen. Für diese Nutzer werden häufig auch Informationen zu touristischen Attraktionen, Übernachtungsangeboten und kommenden Veranstaltungen veröffentlicht – und nicht selten – indirekt oder direkt - beworben.
Die Gemeinden müssen darauf achten, in ihren Publikationen sachlich zu informieren, und – so das OLG München in einer Entscheidung vom 30.09.2021 – keine (indirekt) wertenden oder werbemässig anpreisenden Elemente einzubeziehen. (OLG München, Az.: 6 U 6754/20 vom 30.09.2021). Der Entscheidung lag eine Klage mehrere Münchner Zeitungsverlage gegen das Münchner Stadtportal www.muenchen.de zugrunde, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war. Das OLG hebt hervor, dass ein Stadtportal nicht „presseähnlich“ sein und insbesondere nicht zu viel Werbung für ansässige Betriebe enthalten dürfe. Hintergrund ist, dass eine kommunale Webseite neutral und nicht kommerziell sein darf. Sie soll unabhängig und neutral informieren, aber nicht – indirekt –wirtschaftlichen Interessen dienen. Als „staatliche Stelle“ ist die Gemeinde auch bei ihrem Internetauftritt zur Neutralität verpflichtet.
Es wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Signal der Entscheidung geht aber bereits jetzt für die Gemeinden klar dahin, Informationen zum Gemeindeleben und den Gewerbetreibenden in ihrem Internetauftritt mit Zurückhaltung auszuwählen und darzustellen.
Rechtsanwältin Dr. Cathrin Correll