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Hinweise und Klarstellungen zum Urteil des BVerfG über die 6%ige Verzinsung von Steuernachforderungen!

16. September 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

In § 233a AO ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen geregelt. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Die Verzinsung beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO für jeden vollen Monat 0,5 %, also 6 % jährlich. Diese Vollverzinsung gilt sowohl bei der Steuererstattung als auch im Fall der Steuernachforderung. Daher gibt es eigentlich keine bessere „Anlage“, als die zu viel gezahlte Steuer an das Finanzamt. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung sind für die Verzinsung unerheblich, insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft. Von der Vollverzinsung betroffen sind also lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder geändert wird. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung.

Es wurde über zwei Verfassungsbeschwerden entschieden. Die Verfassungsbeschwerde, die den Zeitraum 2010 bis 2012 betraf wurde zurück gewiesen. Die Beschwerde die eine Verzinsung ab dem 01.01.2014 zum Gegenstand hatte, war zum Teil begründet. Die Zinsbelastung von 0,5% pro Monat wurde als ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gewertet.

Claudia Frank

Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht

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