Bei Gewerbemietverträgen entscheidet die Einhaltung der Schriftform darüber, ob der Mietvertrag eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat (§ 550 BGB). Die Schriftform erfordert gemäß § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde eigenhändig unterzeichnet wird, also mit seiner Unterschrift versehen ist.
Da es sich immer mehr eingebürgert hat, relativ „freizügig“ zu unterschreiben, stellt sich die Frage ob die so erstellten Kringel, Haken, Schlangenlinien und ähnliches als Unterschrift zu werten sind. Einen hieraus resultierenden Rechtsstreit hat der BGH zum Anlass genommen (BGH XII ZR 26/20) darauf hinzuweisen, dass ein Handzeichen (Paraphe) keine formgültige Unterschrift darstellt. Zugleich hat der BGH versucht, diese Form der Namenszeichnung von der die Schriftform wahrenden Unterschrift abzugrenzen. Hierzu stellt er darauf ab, ob ein Schriftzug einen individuellen Charakter aufweist und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, es ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Dabei muss die Unterschrift nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssen aber – wenn auch nur andeutungsweise – zu erkennen sein, weil es sonst am Merkmal einer Schrift fehle. Der BGH legt insoweit einen großzügigen Maßstab an, wenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht eine volle Unterschrift zu leisten keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt seiner Auffassung nach ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe) keine formgültige Unterschrift dar. Abgestellt wird mithin auf das äußere Erscheinungsbild, so dass auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein kann, wenn der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt.
Da die Unterscheidung des BGH zwischen Schriftform und Handzeichen (Paraphe) mehr Fragen aufwirft als Klarheit schafft, ist jedem zu empfehlen, sich bei der Unterzeichnung von Verträgen etwas mehr Zeit zu nehmen, damit das Gekrakel auch für den Laien ohne die rechtliche Ausbildung eines BGH Richters als Unterschrift erkennbar ist.
Für Fragen zu diesem Thema wenden sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Probandt.