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Auch Beamte sterben nicht immer „steuerfrei“

16. September 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Im April diesen Jahres hat der BFH zum AZ VI R 8 / 19 entschieden, dass das Sterbegeld nicht steuerfrei an die Erben gezahlt wird sondern es erhöht das Einkommen.

Beamte bzw. deren Erben erhalten in vielen Bundesländern vom Staat ein Sterbegeld gezahlt. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall, hatten die Erben nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge im Sterbemonat des Erblassers. Das Finanzamt war der Ansicht, das Sterbegeld erhöhe das Einkommen der nicht selbständigen Erben um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Dagegen wurde geklagt. Schließlich handle es sich um eine verstorbene Beamtin. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes:

Beim Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin der M zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin - und nicht der Erbengemeinschaft - zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, und werde auch dann gezahlt, wenn keine Hilfsbedürftigkeit vorliege oder die Beerdigungskosten weit geringer sind.

Eine weise Entscheidung, wie ich denke.

Claudia Frank
Fachanwältin für SteuerRecht

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