Bebauungspläne der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Dann kann die Gemeinde die Beteiligungen abkürzen, Umweltprüfung und Umweltbericht entfallen und ein entgegenstehender Flächennutzungsplan muss nur im Wege verwaltungsmäßiger Berichtigung angepasst werden.
Das ist aber nur für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zulässig (§ 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan muss mithin die bauplanungsrechtliche Grundlage für Maßnahmen der Innenentwicklung im Plangebiet selbst schaffen. Es reicht nicht, wenn nur mittelbar die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst werden soll.
Deshalb steht das beschleunigte Verfahren einem bloßen Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht offen. Mit einem solchen „sektoralen“ Bebauungsplan wird im Plangebiet der Einzelhandel nur reguliert, in der Regel ausgeschlossen, um außerhalb des Plangebiets, vornehmlich in zentralen Versorgungsbereichen den Einzelhandelsbestand zu sichern oder Ansiedlungsvorhaben dorthin zu lenken. Das ist im beschleunigten Verfahren nicht zulässig - so das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29.06.2021 (Aktenzeichen 4 CN 6/19).
Eine Umdeutung eines beschleunigten in ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 13 BauGB ist jedoch nicht möglich, weil sich beide Verfahren sowohl hinsichtlich ihrer Vor-aussetzungen als auch ihrer Rechtsfolgen erheblich unterscheiden. Das hat jetzt der VGH München entschieden (08.11.2022 – 9 NE 22.2048, Rn. 32 ff.).
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