Ob in Baugenehmigungen für gewerbliche Anlagen Immissionsgrenzwerte als Nebenbestimmung rechtmäßig sind, hängt von deren Erforderlichkeit ab. Einerseits müssen die Regelungen einer Baugenehmigung so bestimmt sein, dass die Wahrung der Nachbarn gegenüber gebotenen Rücksichtnahme sichergestellt ist. Hier neigen die Genehmigungsbehörden mitunter zu ungerechtfertigt hohen Lärmschutzansprüchen. Der Bauherr sollte daher die Gebietseinordnung kritisch prüfen. Bereits eine „Gemengelage“ erlaubt nicht nur eine Anhebung der Immissionsrichtwerte, sondern lässt den Ruhezeitenzuschlag entfallen.
Wenn bereits die in der Genehmigung geregelten Betriebsmodalitäten eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn nicht erwarten lassen, ist die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten in der Baugenehmigung nicht geboten. Das hat jetzt das OVG Lüneburg entschieden (08.10.2020 – 1 ME 53/20).
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