Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung ist ein Erwerbsvorgang nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll. (BFH, Beschl. v. 30.11.2020 – II B 41/20)
Eine KG, erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem auch die Auflassung erklärt wurde, ein Mehrfamilienhaus. Am folgenden Tag schloss der Verkäufer mit der KG einen notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Danach sollte die KG das Grundstück auf Gefahr und für Rechnung der Veräußerin halten und sanieren und war zur jederzeitigen Rückübertragung verpflichtet.
Die Parteien waren der Auffassung, der Erwerb durch den Treuhänder unterfalle nicht Der Grunderwerbsteuer, weil bei der uneigennützigen Treuhand - wie im Streitfall - das Eigentum lediglich eine inhaltslose formale Hülle sei. Die Treuhänderin habe keinerlei Befugnisse und sei auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin.
Der BFH beurteilt dies jedoch anders: Der Erwerb eines Treuhänders von dem Treugeber ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, ggf. nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG steuerpflichtig. Der Treuhänder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und spätestens durch die Auflassung das Eigentum am Grundstück. Hieran ändern weder die schuldrechtlichen Abreden der Parteien noch ein zeitgleich vereinbarter Anspruch auf Rückübertragung etwas. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet keine Anwendung (!). Inwieweit dem Eigentum des Treuhänders ein wirtschaftlicher Wert zukommt, ist deshalb nicht entscheidend.
Für Fragen zum Treuhandverhältnis wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang Probandt.