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Arbeitszeit in Zeiten von Corona

26. März 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Covid 19 Arbeitszeitverordnung. § 14 Abs.4 Arbeitszeitgesetz ist in Kraft getreten und besagt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt wird, unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Arbeitszeit zu verlängern.

Am 28. März 2020 ist § 14 Abs. 4 ArbZG in Kraft getreten. Danach wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales befristet ermächtigt, im aktuellen außergewöhnlichen Notfall, der bundesweite Auswirkungen hat, bundeseinheitliche Ausnahmen von ArbZG zu erlassen. Durch eine Rechtsverordnung ab 10.04.2020 werden nur für bestimmte Tätigkeiten und für einen befristeten Zeitraum bis 30.06.2020 Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG zugelassen. Das betrifft die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten sowie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die Ausnahmen müssen wegen Covid-19-Epidemie notwendig sein zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern. Die Verordnung soll am Tag ihrer Verkündung in Kraft treten, allerdings am 31.07.2020 auch schon wieder außer Kraft treten.
Damit werden die Ausgleichszeiträume erst nach dem Außerkrafttreten der Verordnung beendet sein.

Immer erforderlich ist, dass durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellung oder durch sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit nicht vermieden werden kann. Dies sind sehr unbestimmte Begriffe, da grundsätzlich niemand vorausschauen kann, wann die Pandemie vorüber ist. Personaleinstellungen dürften in Zeiten des Fachkräftemangels nicht möglich sein. Die werktägliche Arbeitszeit kann bis zu 12 Stunden verlängert werden. Ungewöhnlich ist, dass kleinere Kraftfahrzeuge, sprich angestellte Kraftfahrer, die normalerweise die Verkaufsläden mit Ware beliefern, von § 21a ArbZG nicht erfasst sind, infolgedessen nicht länger arbeiten dürfen.

Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t oder mit mehr als acht Sitzplätzen gehören wiederum in den Geltungsbereich von § 21a ArbZG und danach beträgt für diese Kraftfahrer eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne und 60 Stunden mit einem Ausgleich auf 48 Wochenstunden im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten.

Der Ausgleich ist möglich und zwar auch für Beschäftigte im Straßenverkehr, weil § 21a Abs. 4 ArbZG den § 3 ArbZG lediglich ergänze.

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