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Golf und Mehrwertsteuer - Auf zur nächsten Runde!

29. März 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Erneut versuchen die Finanzbehörden entgegen der EU-MwStSystRL die Leistungen von Golfclubs mit der Mehrwertsteuer zu belegen. Wenn es nach dem Finanzamt geht, sollen Golfvereine ihre Umsätze mit separat in Rechnung gestellten Leistungen, nämlich Greenfee, Nutzung des Ballautomaten, Startgelder, Caddy-Verleih und Verkauf von Schlägern, versteuern. Allerdings stellt die vorgenannte Richtlinie „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Besteuerung frei. Nach Ansicht des BFH ist die Besteuerung von Stargeldern bei Turniere hingegen nach § 4 Nr. 22b UStG zulässig. Hierüber hat nun der europäische Gerichtshof am 10.12.2020 zu entscheiden.

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