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Änderung des Grunderwerbsteuerrechts

15. September 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Mit dem Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.05.2021 sollen missbräuchliche Steuergestaltungen durch verschiedene Einzelmaßnahmen verhindert werden. Zur Erinnerung: Besitzt eine Gesellschaft eine Immobilie und werden nur die Gesellschaftsanteile verkauft, fiel bisher keine Grunderwerbsteuer an, wenn nicht mehr als 94,9% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft den Eigentümer wechseln. Man nennt dies die Beteiligungsschwelle. Durch die Änderung wurde diese Beteiligungsschwelle in den §§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG von 95% auf 90% gesenkt. Des Weiteren werden sämtliche Erwerbe innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren (statt bisher 5 Jahre) in die Ermittlung der übertragenen Anteile einbezogen.  Die neuen Vorschriften finden grundsätzlich für Erwerbe und Übertragungen Anwendung, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden. Allerdings werden Anteilübertragungen oder auch Anteilsbewegungen in den letzten 10 Jahren vor der Gesetzesänderung mitgezählt.

Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, vor allem zu einer möglichen Steuerbefreiung bei Übertragung von einem Eigentümer in eine Personengesellschaft, rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Claudia Frank

Fachanwältin für Steuerrecht

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