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Die Fragen nach der Impfung im Arbeitsrecht

16. September 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

Einige sind der Ansicht, der Arbeitgeber darf nicht einmal nach der Impfung fragen. Das ist falsch. Dieser Frage ist nicht generell unzulässig und es ist in jedem Fall zu differenzieren, welcher Arbeitgeber die Frage stellt. Problematisch wird es, wenn die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet wird. Kann dann gekündigt werden?

Auch hier heißt es: Es kommt darauf an.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Impfpflicht gegen jegliche Mutation des Corona Virus. Man könnte nun argumentieren, dass der Grundrechtsschutz des Einzelnen über den Schutz des Anderen geht. Betroffen sind konkret Art 12 GG – Recht auf Berufsausübung – Art 14 GG – der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb – bezogen auf den Arbeitgeber und Art. 2 i.V.m Art 1 GG den Arbeitnehmer betreffend ( es wird nur zu Gunsten der Lesbarkeit die männliche Form verwendet, aber selbstverständlich ist auch die weibliche Form gemeint.)

Es gibt bisher nur für einzelne Berufsgruppen eine Pflicht, sich gegen Masern impfen zu lassen. Das ist in § 20 Infektionsschutzgesetz (nachfolgend IfSG) geregelt. Folglich müsste der Gesetzgeber das IfSG ändern, bzw. anpassen. Solange das nicht passiert, könnten die Länder per Rechtsverordnung eine solche Impfpflicht einführen, was jedoch in einem Wahljahr höchst unwahrscheinlich ist.  Natürlich könnte man auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eine Impflicht regeln, auch davon werden die jeweiligen Gewerkschaften und Betriebsräte Abstand nehmen, um nicht Gefahr zu laufen, dass die Belegschaft sich von ihnen abwendet oder damit gegen Grundrechte verstoßen wird und mithin unwirksam sind. Die Gewerkschaften haben in der Vergangenheit alle gebeten, sich impfen zu lassen, um sich und andere so gut es geht zu schützen

Warum ist das so?

Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse, dass eine Impfung  vor einer Übertragung des Virus schützt. Man hat gewisse Zahlen, wonach die Übertragung von geimpften Menschen geringer sein soll, als bei nicht Geimpften, aber das reicht nicht. Nur bei medizinischen Einrichtung jeglicher Art findet § 23a IfSG (Personenbezogene Daten über Impf- und Serostatus der Beschäftigten) Anwendung, wonach der  Mitarbeiter nach seinem Impfstatut befragt werden kann und er auch wahrheitsgemäß antworten muss. Für alle anderen Unternehmen gilt der Datenschutz, sodaß der Arbeitnehmer freiwillig die Frage beantworten kann, aber nicht muss. Mithin muss der Arbeitgeber notfalls andere Wege finden, um die Belegschaft vor einer Ausbreitung des Virus und Gefahr einer Betriebsschließung zu schützen. Das bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und beginnt mit einer umfangreichen Aufklärung all derer, die Ängste haben und sich möglicherweise auch aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen. Die Zusicherung, der absoluten Verschwiegenheit und das Angebot, notfalls auf einem anderen Arbeitsplatz oder auch im home office beschäftigt zu werden, dürfte dazu führen, dass der einzelne sich öffnet und von sich aus die Frage nach der Impfung wahrheitsgemäß beantwortet. Die Folgen der fehlenden Impfpflicht werden wir in den nächsten Jahren zu lösen haben und auch hier wird das Bundesarbeitsgericht das letzte Wort haben. Umso wichtiger ist es, mit jedem Arbeitnehmer, der sich dieser Frage und der Impfung verschließt, ein vertrauliches Gespräch zu führen. Bei begründetem Anlaß, dass der oder die nicht geimpfte Arbeitnehmer/In nicht mehr im Unternehmen eingesetzt werden kann, kann als letztes Mittel eine Kündigung erfolgen. Die Wirksamkeit der Kündigung wird an hohen Maßstäben gemessen.

Claudia Frank
Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht

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