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Die Corona Beihilfe und die Einkommensteuer:

16. September 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 3 Nr.11a EStG besagt: Steuerfrei sind ….zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;

Sofern der Arbeitgeber erkennbar aufgrund der Corona Krise an die Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitslohn Euro 1.500 gezahlt hat, ist die Beihilfe steuerfrei.  Durch das AbzugsteuerentlastungsmodernisierungsG (!) wurde das Ende der Frist  auf den 31.03.2022 verlängert. Allerdings darf gleichwohl die Zahlung in dem Zeitraum nur einmal erfolgen und nicht jedes Jahr.  Wichtig, es muss den Aufzeichnungen zu entnehmen sein, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberbeihilfe und der Corona Krise besteht.  Es genügen mittlerweile Vereinbarungen oder Erklärungen, aus denen erkennbar ist, dass es ich um diese steuerfreie Beihilfe, zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona Krise, handelt. Die kann einer individuellen Lohnabrechnung oder Überweisungsbelegt hervorgehen, in denen diese Zahlung klar erkennbar als solche ausgewiesen sind.

Sofern das bisher noch nicht erfolgt ist, muss eine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden. Es reicht auch aus, wenn Aufzeichnungen vorliegen, aus denen klar erkennbar ist, das zwischen der Beihilfe und der Corona-Krise ein Zusammenhang besteht. Je früher also diese Beihilfe gesondert gezahlt wird, umso besser.

Claudia Frank

Fachanwältin für Arbeits- und SteuerR

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