Unverständlich, wie so vieles wurde das EntgeltforzahlungsG zum 01.01.2023 (und nicht wie geplant schon zum 01.01.2022) im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes geändert.
Die Arbeitnehmerin (m/d) muss weiterhin die Arbeitgeberin (m/d) darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig erkrankt ist. Die Mitteilungspflicht wird beibehalten und erfährt keine Änderung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an und wurde im Arbeitsvertrag nicht etwas anderes vereinbart, muss die Arbeitnehmerin am darauf folgenden Arbeitstag die AU-Bescheinigung vorlegen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als in dem dort bestätigten Zeitraum andauern, ist eine weitere Bescheinigung vorzulegen. Diese Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber entfällt zukünftig. Nunmehr muss die Arbeitgeberin die elektronische AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse abrufen. D.h., die Arbeitgeberin muss sich den Nachweis dafür holen und zwar ausschließlich digital, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist und sich einem Arzt vorgestellt hat. Die Arbeitnehmerin muss ab 01.01.2023 lediglich ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer feststellen lassen und sich die AU Bescheinigung aushändigen lassen. An die Arbeitgeberin muss sie diese nicht mehr übersenden. Dies gilt natürlich nur für die gesetzlich krankenversichert Beschäftigten. Ist die Arbeitnehmerin privat krankenversichert, bleibt es bei der bisherigen Regelung. Die Krankenkassen geben der Arbeitgeberin allerdings nicht alle Daten. Mitgeteilt werden der Name der Beschäftigten, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie das Datum der ärztlichen Feststellung. Ebenfalls mitgeteilt wird, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Nicht mitgeteilt wird hingegen in welcher Fachrichtung der behandelnde Arzt tätig ist. Dies ist jedoch wichtig, damit die Arbeitgeberin ggf. feststellen kann, ob es sich tatsächlich um eine Erstbescheinigung handelt. Es ist ja durchaus möglich, dass die Beschäftigte den Arzt wechselt, aber weiterhin an der Krankheit leidet, die zur ersten AU-Bescheinigung geführt hat. Wichtig ist vor allem, nicht zu vergessen, dass der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung von der Krankenkasse des Arbeitnehmers abrufen muss. Wenn die Arbeitnehmerin also eine AU-Bescheinigung nicht vorlegt, dann muss die Arbeitgeberin gleichwohl das Entgelt fortzahlen. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Arbeitnehmerin Auskunft nach § 15 DSGVO fordern kann.
Dem Gesetzgeber ist nicht aufgefallen, dass die AU Bescheinigung nur digital abgerufen werden kann, während weiterhin der Arbeitsvertrag nur in Schriftform wirksam ist. Damit wird eben gerade kein Bürokratieabbau erreicht, wie der unwissende Leser zu glauben verleitet wird. Im Gegenteil. Der Arbeitgeber muss noch mehr an Verwaltungsaufwand leisten. Es stellt sich die Frage, wann demonstrieren die Arbeitgeber gegen eine solch Arbeitgeberfeindliche Gesetzgebung.
Für weitere Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Frank, Fachanwältin für Arbeitsrecht