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Das Kurzarbeitergeld - die Fortsetzung

28. Mai 2020
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das soziale Schutzpaket II - wurde vom Bundesrat am 15.5.2020 beschlossen. Das Kurzarbeitergeld wird angehoben und verlängert. Was sind die Folgen in der Rente und Krankenversicherung und wie geht es weiter mit dem Arbeitslosengeld.

Am 15. Mai 2020 wurde das sogenannte soziale Schutzpaket II. vom Bundesrat beschlossen. Danach wird zum Einen die Höhe des Kurzarbeitergeldes nach längerer Bezugsdauer erhöht. Des Weiteren wird die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes einmalig um drei Monate verlängert, sofern der Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Bisher war die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich, sobald 10 % der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten wird verzichtet und die Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Wichtig ist, Kurzarbeitergeld wird auch an die Beschäftigten in der Zeitarbeit gezahlt. Die Zeiten durch Kurzarbeit sind ganz normale Beschäftigungszeiten, in denen Rentenansprüche erworben werden. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten. Dies ist wichtig, sofern geprüft wird, ob die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist. Wird das sogenannte Kurzarbeitergeld „Null“ gezahlt, erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn sondern nur Kurzarbeitergeld. Aber auch diese Zeiten zählen in den beiden Jahren vor Renteneintritt mit, sofern geprüft wird, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte erfüllt ist. Bei der Rentenhöhe gibt es geringfügige Einbußen. Diese belaufen sich bei Durchschnittsverdienern auf maximal EUR 7,00 und das nur bei Kurzarbeit Null.

Bei Kurzarbeit Null trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung alleine. Die Arbeitsagenturen erstatten ihm die Beiträge allerdings nur auf Antrag. Dies gilt bis Ende 2021. Bei Arbeitnehmern in Teilzeit fallen die üblichen Sozialversicherungsbeiträge an, wie sonst auch.

In Kurzarbeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht angetastet. Kurzarbeiter sind auch weiterhin arbeitslosenversichert, selbst wenn sie bei Kurzarbeit Null keine eigenen Beiträge zahlen. Wenn nach Ablauf des Kurzarbeitergeldes gekündigt wird, haben die Betroffenen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld für 12 Monate, ab 50 Jahren sogar noch länger. Dabei spielt für die Höhe des Arbeitslosengeldes die Kurzarbeit keine Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, was der oder die Arbeitnehmer vor der Kurzarbeit verdient haben. Es besteht der volle Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Arbeitgeber zahlt Beiträge, die er voraussichtlich Ende 2021 von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt. Daher muss der Arbeitgeber sich diese Zahlungen „auf Frist legen“.

Wird jemand während der Kurzarbeit krank, hat er Anspruch auf eine sechswöchige Fortzahlung des gekürzten Lohnes und zusätzlich auf das Kurzarbeitergeld. Somit würde sich sechs Wochen lang nichts ändern. Anschließend übernimmt die Kasse das Krankengeld. Das Krankengeld wird nach dem vereinbarten Bruttolohn berechnet und nicht nach dem Kurzarbeitergeld. Bei privat Versicherten Arbeitnehmern bleibt allerdings alles beim Alten. Auch in der Kurzarbeit müssen die privaten Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden und zwar in voller Höhe.
Das Kurzarbeitergeld ist nicht steuerpflichtig. Allerdings kann es dazu führen, dass der gesamte in einem Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn unter Umständen stärker mit Steuern belegt wird. Dies gilt natürlich nicht für Alleinstehende in Kurzarbeit Null für ein gesamtes Jahr.

Das Kurzarbeitergeld wird, sofern der Arbeitnehmer nur noch 50 % der ursprünglichen Arbeitszeit arbeiten muss, ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % mit Kindern, ab dem 7. Monat auf 80 % bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern des Pauschalnettoentgelts erhöht. Dies gilt bis längstens 31.12.2020.

Die Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens wird für alle Berufe geöffnet. Eine nicht geklärte Frage ist, ab wann müssen dann wieder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Für diejenigen die schon vor der Corona-Krise arbeitslos waren und Arbeitslosengeld nach SGB III beziehen, dürfte derzeit eine Vermittlung nicht möglich sein. Deswegen wird das Arbeitslosengeld um drei Monate verlängert, sofern der Anspruch auf das Arbeitslosengeld zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

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