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Keine Haftung des Immobilienmaklers bei unzutreffenden Angaben im Exposé

10. November 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Immer wieder kommt es vor, dass Makler in ihren Exposés ungenaue oder sogar falsche Angaben über das zum Verkauf stehende Objekt machen. In einem jetzt vom OLG München entschiedenen Fall hatte der Makler angegeben, dass das zum Verkauf stehende Mehrfamilienhaus um ca. 1950 erbaut worden sei. Tatsächlich war das Mehrfamilienhaus bereits im Jahre 1913 errichtet worden. Der Käufer (und Kunde des Maklers) verweigerte daraufhin die Zahlung der Maklerprovision mit der Begründung, der Makler habe hinsichtlich der falschen Angabe über das Baujahr vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig gehandelt. 

Das OLG München (Urteil vom 14.04.2021 – 27 U6526/20) hat die Entscheidung des Landgerichts München, mit dem es der Argumentation des Käufers gefolgt war, abgeändert und dem Provisionsanspruch des Maklers stattgegeben. Hierbei hat es klargestellt, dass die Verwirkung des Maklerlohnanspruchs Strafcharakter hat. Daher könne die Vorschrift des § 654 BGB grundsätzlich nur auf Fälle treuwidrigen Verhaltens des Maklers im eigentlichen und engeren Sinne angewendet werden. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung des Maklers und damit auch nicht jedes Informations- und Beratungsverschulden lässt mithin den Provisionsanspruch des Maklers entfallen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommen grob leichtfertigen Hinweise verletzt hat. Diese Entscheidung dürfte insbesondere auch auf andere preisbestimmende Merkmale wie z.B. fehlerhafte Flächenangaben oder baurechtliche Zusagen anwendbar sein.

(Vergleiche zu der Thematik auch folgende weitere Entscheidungen: OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 U 3296/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2019 - 2 U 1482/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.06.2018 - 19 U 191/17 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015 - 7 U 48/14).

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Probandt.

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