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Auch „Lebensmittelretter“ müssen bei Abgabe von gespendeten Lebensmittel strenge europarechtliche Hygienevorschriften beachten!

10. November 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Die europarechtlichen Hygienevorschriften für in den Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten auch dann, wenn die Lebensmittel ohne Gewinnerzielungsabsicht kostenlos an Verbraucher*innen abgegeben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (VG Berlin. Beschl. v. 21.10.2021, Az. VG 14 L 453/21).

Im konkreten Fall hatte ein Mann gegen eine Untersagungsanordnung des zuständigen Bezirksamts im Eilverfahren geklagt. 

Er hatte an einem von ihm organisierten, öffentlich zugänglichen Stand ohne Gewinnerzielungsabsicht (als „Lebensmittelretter“) gespendete Lebensmittel kostenlos an bedürftige Personen abgegeben und dabei die strengen europäischen Hygienevorschriften für die Aufbewahrung und Abgabe von Lebensmitteln außer Acht gelassen. Der Stand wurde von einem lokalansässigen Bio-Markt sowie von Privaten mit Lebensmitteln gespeist und diese über Ehrenamtliche an Bedürftige abgegeben. Teilweise waren die Lebensmittel bereits verdorben oder das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen. Auf Kühlung wurde generell verzichtet. Das Bezirksamt untersagte daraufhin das weitere Inverkehrbringen der gespendeten Lebensmittel.

Das Verwaltungsgericht hatte die Frage zu beantworten, ob sich die Hygienevorschriften nur an gewerbliche Lebensmittelgeschäfte wenden oder auch dann zu beachten sind, wenn Lebensmittel ohne Gewinnerzielungsabsicht kostenlos in den Verkehr gebracht werden. Es entschied, dass das Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, es nicht rechtfertige, auf die geltenden Hygienevorschriften zu verzichten. Denn die Gesundheit der Verbraucher*innen genieße Vorrang vor dem Anliegen der „Lebensmittelrettung“. – die geltenden Hygienevorschriften seien von allen zu beachten, die Lebensmittel „vertreiben“, sie gelten also unabhängig von Gewinnerzielungsabsichten.

Daher wurde die Untersagungsverfügung im Ergebnis als rechtmäßig erachtet. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist noch die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg zulässig.

Zu Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Dr. Cathrin Correll

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