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Keine erhaltungsrechtliche Genehmigungsfiktion für baugenehmigungsbedürftige Vorhaben

9. Dezember 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Viele Bauherren glauben, Genehmigungen könnten nach Ablauf bestimmter Verfahrensfristen als erteilt gelten (sogenannte Genehmigungsfiktion). Tatsächlich gilt dies nur, wenn es das Gesetz anordnet. Eine solche Regelung gibt es für Bauanträge im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 4 BauO und für erhaltungsrechtliche Genehmigungen in städtebaulichen oder sozialen Erhaltungsgebieten (§ 173 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Allerdings beginnt die Bearbeitungsfrist erst zu laufen, wenn alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen.

Oftmals ist eine fingiert eingetretene Genehmigung wenig wert, weil sie von der Behörde zurückgenommen werden kann, wenn die Behörde der Auffassung ist, die Genehmigung sei rechtswidrig. Entschädigung erhält der Bauherr dann nur für seinen sogenannten Vertrauensschaden. In der Regel sind das nur die verlorenen Aufwendungen im Vertrauen auf die fingiert erteilte Genehmigung.

Für die erhaltungsrechtlichen Genehmigungsanträge wirkt die Genehmigungsfiktion aber nur, wenn das Vorhaben nicht baugenehmigungsbedürftig ist. Handelt es sich demgegenüber um ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben, schließt die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, dass eine etwa erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung isoliert als erteilt gelten könnte. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (19.08.2021 – 2 S 7/21). 

Für Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Haaß.

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