Das LAG Hessen hat am 25.06.2021 eine interessante Entscheidung (LAG Hessen Urteil vom 25.06.2021 - AZ: 14 Sa 1403/20) veröffentlicht, die gerade zum Ende des Jahres für so manche eine Rolle spielen könnte.
Bei Beendigung von Arbeitsverträgen kommt es sehr häufig zum Abschluss von Aufhebungsverträgen. In diesen wird geregelt, wann das Arbeitsverhältnis endet, wie viel Lohn noch zu zahlen ist, ob freigestellt wird unter Anrechnung auf Urlaub oder eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird, sowie die Höhe der Abfindung. Meist wird am Ende der Aufhebungsvereinbarung eine Erledigungsklausel vereinbart, wonach mit Erfüllung des Vertrages alle gegenseitigen Ansprüche, unabhängig ob bekannt oder nicht bekannt, ausgeglichen sind. Meist werden die Aufhebungsvereinbarungen vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. D.h., dass die zeitlich nach der Ausgleichsklausel entstehenden Forderungen nicht mehr von der Aufhebungsvereinbarung und damit Erledigungsklausel erfasst sind. Wenn also das Arbeitsverhältnis erst 2022 endet, der Aufhebungsvertrag jedoch bereits im Dezember 2021 geschlossen wurde, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf die Sonderprämie, sofern diese an alle Arbeitnehmer in 2021 gezahlt wird.
Sollten die Parteien, vor allem der Arbeitgeber, gewisse Zahlungen, Sonderzahlungen, Prämien oder Weihnachtsgeld an den im nächsten Jahr ausscheidenden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht mehr zahlen wollen, muss dies gesondert im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Die Sorgfalt sollte auch dann angewandt werden, wenn man einen gerichtlichen Aufhebungsvertrag schließt.
Für Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Claudia Frank.