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Impfen und die neuen Gefahren im Arbeitsverhältnis

10. Februar 2022
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

Immer mehr Arbeitgeber möchten, zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz der anderen Mitarbeiter, aber auch möglicher Kunden oder Patienten, dass sich alle Mitarbeiter impfen lassen und zwar am besten auch die Boosterimpfung.

Um es den Mitarbeitern leichter zu machen, wird die Impfung im Unternehmen organisiert. Die Arbeitgeber wählen dazu entweder den schon lange im Unternehmen tätigen Betriebsarzt aus oder bitten einen erfahrenen Arzt, einen Tag im Unternehmen mit ausreichend Impfstoff ausgerüstet, alle Impfwilligen zu impfen. Es kann sein, dass bei manchen Arbeitnehmern aufgrund der Impfung erhebliche Nebenwirkungen auftreten. Dann stellen sich zwei Probleme:

  1. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall und
  2. haften möglicherweise dann die Arbeitgeber.
  1. Ein Arbeitsunfall kann durchaus vorliegen, wenn die Impfung angeboten und auch darauf hingewirkt wird, wenn eine erhöhte Gefährdung der Mitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeiten vorliegen, eine konkrete Impfempfehlung der STIKO ausgesprochen wurde und die Impfung nicht nur die Mitarbeiter selbst schützen sondern auch die gesamte Funktionsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten soll. Wenn dann die Mitarbeiter, welche im Unternehmen geimpft wurden im unmittelbaren Anschluss daran erkranken und ein Impfschaden bestätigt wird, haben manche Gerichte einen Arbeitsunfall angenommen.
  1. Die Arbeitgeber hingegen haften nicht. Sie haben den Arzt, der geimpft hat, sorgfältig ausgewählt und damit nicht vorsätzlich eine Gefahrenquelle geschaffen.

Corona gleich Arbeitsunfall?

Die Sozialgerichte haben eine Infektion mit dem Corona-Virus unter ganz engen Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt. Dies ist vor allem in der Literatur auf Unverständnis gestoßen, da die Gerichte bei einer Grippeansteckung im Unternehmen den Arbeitsunfall bisher abgelehnt haben. Um einen Arbeitsunfall anzunehmen, muss jedoch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darlegen, dass die Infizierung ausschließlich am Arbeitsplatz erfolgt ist. Dies kann in zahlreichen Fällen äußerst problematisch sein. Begibt man sich vom Arbeitsplatz nach Hause und erwarten einen dort die schulpflichtigen Kinder, geht man möglicherweise einkaufen oder trifft sich sogar mit Freunden, kann der Nachweis, dass die Infizierung nur am Arbeitsplatz erfolgt sein kann, nicht erbracht werden.

Auch vor diesem Hintergrund sollten die Arbeitgeber rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeiter geschützt werden. Sei es, dass sie die Impfungen empfehlen und fördern, sei es, dass sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen, auch von zu Hause aus zu arbeiten oder jedem Arbeitnehmer einen eigenen Büroraum zur Verfügung stellen. In der Theorie klingt das meist sehr einfach und auch logisch, aber nicht alles ist in der Praxis umzusetzen. Sofern weitere Fragen dazu auftreten können Sie mich gerne kontaktieren.

Claudia Frank
Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht

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