Das Sozialschutz-Paket II steht. Die Beschlussfassung steht noch aus.
Das Bundeskabinett hat sich auf das sogenannte Sozialschutz-Paket II geeinigt und an den Bundestag zur Beratung und Beschlussfassung weitergereicht
Ab dem 4. Monat soll der Satz 70% bzw. 77 %und ab dem 7. Monat 80% bzw. 87 % der Nettoentgeltdifferenz betragen. Bei der Anzahl der Monate als Voraussetzung für die Leistungserhöhung sollen nicht nur zukünftige Bezugszeiträume, sondern alle Bezugsmonate seit März 2020 berücksichtigt werden. Die Reglung soll längstens bis 31. Dezember 2020 gelten.
ohne Kinder mit Kindern
1. – 3. Monat 60 % 67 %
4. – 6. Monat 70 % 77 %
Ab 7. Monat 80 % 87 %
Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Abweichende Regelungen zur Bestimmung des Ist-Entgeltes enthält der Gesetzesentwurf nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, die zB. per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Aufstockung bewirken, bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz und auch der 50 %-Hürde nicht zu berücksichtigen sind. Fraglich bleibt damit aber, wie solche Zuschüsse zukünftig zu behandeln sind.
Es empfiehlt sich, für die Belegschaft klarzustellen, dass die gesetzliche Aufstockungsleistung auf die arbeitsrechtliche Leistung anzurechnen ist.
Bislang zählen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Insbesondere in der zweiten Erhöhungsstufe ist diese Grenze nun aber bereits durch das gesetzliche Kurzarbeitergeld erreicht.