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Die Maklerkosten und deren Verteilung

8. Dezember 2020
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

In der Vergangenheit musste in Berlin der Käufer einer Immobilie die Maklergebühr plus UmSt. allein bezahlen. Die Verkäufer haben folglich über die Höhe der Provision nie verhandelt. Diese Rolle wurde dem Käufer zugewiesen. Am 23.12.2020 tritt das neue Maklerrecht in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt die hälftige Teilung.

In §§ 656a-656d BGB ist nun geregelt bei welchen Kaufverträgen über Immobilien, die Gebühren des Maklers zu teilen sind.
Gegenstand des Maklervertrages sind Wohnungen und Einfamilienhäuser. Jeder Makler fällt unter dieses Regelungen, auch der Gelegenheitsmakler, nicht nur die Unternehmer. Der Käufer muss Verbraucher sein. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass derjenige , der gewerblich Immobilien kauft nicht schutzwürdig ist. Hingegen ist es irrelevant, ob der Verkäufer als natürliche oder als juristische Person handelt. Der Grundsatz, das die Maklergebühr zu teilen ist, kann nicht durch andere Vereinbarungen geändert werden, sofern er sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer beauftragt wurde. Sollte der Makler versuchen, z.B. dem Käufer 80% der Provision und dem Verkäufer nur 20% aufzuerlegen ist der gesamte Maklervertrag nichtig und der Makler bekommt gar nichts. Eine wichtige Regelung ist die Textform. Der Vergütungsanspruch des Maklers setzt also einen Vertrag in Textform voraus. Fehlt dieser, also wird diese Formvorschrift missachtet, dann ist der Maklervertrag nichtig. Die Maklerprovision muss vom Käufer auch erst dann gezahlt werden, wenn der Verkäufer oder der Makler nachweist, dass der Verkäufer seine Provision gezahlt hat. Es wird nicht ausbleiben, dass Verkäufer und Makler versuchen, diese Regelungen zu umgehen. Davon ist jedoch im Hinblick auf die klaren Regelungen Abstand zu nehmen. In vielen Bundesländern gilt diese Teilung der Maklerprovision schon lange, daher ist es mehr als überfällig, dass jetzt eine Bundeseinheitliche Regelegung geschaffen wurde.


Claudia Frank
Rechtsanwältin
Probandt PartGmbB

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