Im Grundstücksrecht, insbesondere bei der Beurkundung von Bauträgerverträgen ist die richtige Einordnung des Vertrages als Verbrauchervertrag von besonderer Bedeutung (vergl. § 17 Abs. 2a BeurkG). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass allein die Tatsache, dass ein Darlehensnehmer für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung zur Umsatzsteuer optiert, nicht zwangsläufig dazu führt, dass er kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter seine Eigenschaft als Verbraucher im genannten Sinne nicht (BGH DStR 2020, 1138 Rn. 17).