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Aufhebung einer Baugenehmigung wegen nachbarrechtsrelevanter Unbestimmtheit

29. Oktober 2020
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Wer eine emittierende Anlage baugenehmigt erhält, ist gut beraten, in den Bauvorlagen den Nutzungsumfang so genau zu bestimmen, dass die Auswirkungen auf die Nachbarschaft prognostiziert werden können. Bleibt insbesondere die Betriebsbeschreibung hierzu vage, droht bei Anfechtungen durch Nachbarn eine Aufhebung der Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit in nachbarrechtsrelevanter Weise. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam für eine Beachvolleyballanlage im Volkspark Potsdam entschieden (24.02.2020 – 4 L 296/20).

Dagegen könnte man zwar einwenden, dass der Betrieb die vor Ort maßgeblichen Immissionsrichtwerte bereits gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG wahren muss und diese Werte in den meisten Baugenehmigungen für potentiell emittierende Anlagen zusätzlich auch noch durch Nebenbestimmungen auferlegt werden. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot erlaubt die Erteilung einer Baugenehmigung aber nur, wenn die Verletzung von Nachbarrechten ausgeschlossen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 – 10 S 29.13, Rn. 34). Der Bauherr muss die Verträglichkeit vorher nachweisen, damit der Nachbar nicht die Unverträglichkeit beweisen muss, wenn das Vorhaben erstmal verwirklicht ist.

Bei Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Haaß.

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