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Die Erbausschlagung als Mittel der Nachlasslenkung

10. November 2021
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Ausschlagung einer Erbschaft wird regelmäßig vor allem dann in Betracht gezogen, wenn der Nachlass überschuldet oder die Zusammensetzung des Nachlasses zumindest so unklar ist, dass eine Überschuldung nicht ausgeschlossen werden kann . Die Ausschlagung kann jedoch auch bei werthaltigen Nachlässen als lenkendes Instrument zu unter anderem steuerrechtlich motivierten Korrekturen des Erblasserwillens eingesetzt werden. 

Die Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen an, welcher zum Erben berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zu Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Vor der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft zum Zwecke der Lenkung des Nachlasses in eine bestimmte Richtung ist unbedingt unter Berücksichtigung sowohl der letztwilligen Verfügungen des Erblassers als auch der gesetzlichen Erbfolge zu ermitteln, wem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt.

Schlägt im Falle eines klassischen Berliner Testaments (überlebender Ehegatte ist Alleinerbe, gemeinsame Kinder werden Erben des überlebenden Ehegatten) der überlebende Ehegatte die Erbschaft auf der Grundlage des Berliner Testaments aus und nimmt sie zugleich als gesetzlicher Erbe an, um zusammen mit den gemeinsamen Kindern die Erbschaft anzutreten und dadurch erbschaftssteuerliche Freibeträge optimaler auszunutzen, ist keineswegs sicher, dass diese Zielsetzung auch erreicht wird. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass das Nchlassgericht in diesem Fall durch Auslegung des Berliner Testaments zu einem Anfall der Erbschaft allein bei den gemeinsamen Kindern kommen würde, was im Zweifel nicht im Sinne des ausschlagenden überlebenden Ehegatten ist und zum Verlust erheblicher erbschaftssteuerlicher Freibeträge führt.

Schlagen umgekehrt die gemeinsamen Kinder für sich und zugleich für ihre eigenen Abkömmlinge die Erbschaft aus, um den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben zu machen, ist der Erfolg dieses Unterfangens ebenfalls nicht gesichert. Leben Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen des Erblassers, fällt die Erbschaft insoweit bei diesen an, was in der Regel nicht gewollt ist.

Ob eine einmal erklärte Ausschlagung wegen eines Irrtums über den anstelle des Ausschlagenden zum Erben Berufenen angefochten und dadurch korrigiert werden kann, ist keinesfalls gesichert. Die überwiegende Rechtsprechung tendiert dazu, die Anfechtung wegen eines solchen bloßen Motivirrtums nicht zuzulassen. Mit Beschluss vom 06. Februar 2021, Az. 21 W 167/20, hat das OLG Franfurt am Main hingegen zu erkennen gegeben, dass es eine Anfechtung wegen eines solchen Irrtums wohl zulassen würde. Darauf verlassen, dass sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen, sollte man sich hingegen nicht, sondern die Auswirkungen der Ausschlagung auf die Erbfolge im Vorfeld genau prüfen. Dass die Frist für die Erklärung der Ausschlagung grundsätzlich lediglich sechs Wochen am dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft beträgt, erleichtert dieses Unterfangen nicht.

Für Fragen zu diesem Thema wenden sich bitte an Rechtsanwalt und Notar Dr. Ruben Pisal.

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