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Achtung bei Regelungen über Einfamilienhaus bei Scheidung

5. September 2024
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Überlassung des Einfamilienhauses an die geschiedene Ehefrau stellt keine Eigennutzung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar.

Nicht alles, was einfach und logisch erscheint, findet seine Bestätigung im Recht. Dies wird jedenfall der Eindruck gewesen sein, den ein geschiedener Ehegatte nach der Verkündung des Urteils des BFH vom 14.11.2023, IX R 10/22 hatte:

Die Eheleute waren zu gleichen Teilen Eigentümer eines von ihnen und ihren Kindern bewohnten Einfamilienhauses. Im Rahmen der Scheidung der Ehe einigten sie sich in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung darauf, dass die Ehefrau und die Kinder das Haus gemeinsam kostenfrei bewohnen dürfen; im Gegenzug übertrug die Ehefrau ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an den Ehemann.

Nach 4 Jahren zogen die Ehefrau und die Kinder aus dem Einfamilienhaus aus und der Ehemann verkaufte das ihm nun allein gehörende Grundstück. Hierbei erzielte er auf den von seiner Ehefrau übernommenen Miteigentumsanteil einen Gewinn in Höhe von mehr als 150.000 €. Er vertrat die Auffassung, dass dieser Gewinn steuerfrei sei, da das Grundstück ja von seiner Familie, nämlich seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau, genutzt worden sei.

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Rechtslage jedoch etwas anders. Zwar hätte eine Eigennutzung vorgelegen, wenn nur die Kinder das Grundstück genutzt hätten. Die Ehefrau war nach der Scheidung jedoch nicht mehr Teil der familiären Gemeinschaft, was eine Steuerbefreiung auf Veräußerungsgewinne von selbst genutzten Immobilien ausschließe. Da zwischen dem Erwerb des Miteigentumsanteils von seiner Ehefrau und dem Verkauf noch keine 10 Jahre vergangen waren, habe der Ehemann mit dem Verkauf Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erzielt.

Praxishinweis

Da der Notar die steuerrechtlichen Fragen im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht prüfen muss, übernimmt er hierfür auch keine Haftung. Auch wenn Sachverhalte scheinbar einfach gelagert sind, empfiehlt es sich daher, steuerrechtlichen Rat einzuholen, um nicht später unangenehme Überraschungen zu erleben.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Probandt.

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