Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich

8. Juli 2026
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Von Probandt
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Lesezeit: ca. 1 Minute

Landwirtschaftsbetriebe sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich privilegiert, wenn bei Tierhaltung das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB).

Besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus mehreren Außenstandorten, die ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt werden, wird zur ausreichenden Futtergrundlage auf den gesamten Tierbestand aller Außenstandorte abgestellt, selbst wenn diese teilweise als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt sind.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2026 zum Aktenzeichen BVerwG 4 C 2.25 entschieden.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Dr. Haaß.

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