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The pseudo self-employment in times of pandemic

22. August 2021
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From Probandt
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Viele Selbständige , nicht nur in der Kultur und in der Medienbranche haben keine Aufträge mehr. Die Unterstützung durch den Staat ist gering und dauert lange. Der letzte Strohhalm ist für manche ein Statusfeststellungsverfahren. Man spricht auch von der Flucht in ein Anstellungsverhältnis.

Täglich liest man es in der Zeitung oder hört es im Radio. Die Hilfsprogramme für Soloselbständige laufen an, aber bis Geld fließt dauert es. Das erste Hilfsprogramm im März 2020 hat denjenigen, die keine Gewerberäume unterhielten und auch keine Mitarbeiter beschäftigt haben nicht geholfen. In Deutschland waren 2018 ca. 4 Millionen Menschen selbständig tätig, davon 2,2,Millionen Solo-Selbständige. Insgesamt lag die Zahl der Selbstständigen in Berlin 2017 bei etwa 260.000. Sehr viele dieser Selbständigen haben aufgrund der Pandemie keine Aufträge mehr erhalten. Arbeitslosengeld wurde nicht gezahlt, die laufenden Kosten aber liefen weiter. Es ist daher nachvollziehbar, dass einige dieser Selbständigen sich an den letzten großen Auftraggeber erinnern und der Ansicht sind, dass sie eigentlich dessen Arbeitnehmer/In waren. Ob dies nun der Fall ist oder nicht, kann im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren überprüft werden. Es ist also die Flucht in die Beschäftigung. Das Verfahren wird auf Antrag des "Scheinselbständigen" in Gang gesetzt. Dieser hat nichts zu verlieren.

Der angebliche Arbeitgeber hingegen läuft Gefahr, wenn er nicht das Gegenteil unter Beweis stellen kann, zur Zahlung erheblicher Beträge verurteilt zu werden. Daher ist jedem Arbeitgeber zu empfehlen, jetzt zu prüfen, ob er möglicherweise bisher an Selbständige Aufträge vergeben hat, mit denen er seit März 2020 keine Verträge mehr geschlossen hat. Dabei ist es vollkommen unmaßgeblich was in dem Werk-oder Dienstvertrag vereinbart worden war. Es zählt nur die tatsächliche Tätigkeit. Ein Blick in § 7a SGB IV bestätigt dies. Danach entscheidet die Deutsche Rentenversicherung bei Würdigung der Gesamtumstände. Da der Arbeitgeber zu der Frage, war der vermeintliche Auftragnehmer tatsächlich selbständig oder angestellt, Stellung nehmen darf, ist darauf ein besonderes Augenmerk zu legen. Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit Formularen, die auf den Einzelfall häufig nicht passen. Deswegen muss man nicht nur das Formular ausfüllen, sondern vor allem Tatsache darlegen, die gegen ein Anstellungsverhältnis sprechen. Die Rechtsprechung dazu ist umfangreich. Wir empfehlen in jedem Fall einen Anwalt aufzusuchen, der sich mit der Materie intensiv beschäftigt hat.

Wird festgestellt, dass es ich nicht um einen Selbständigen, sondern um einen Angestellten, also Arbeitnehmer gehandelt hat, dann drohen erhebliche Nachteile für den Arbeitgeber. Neben Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung, sind Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge und zwar im vollem Umfang zu leisten. Die Ansprüche verjähren nach 4 Jahren, bei Vorsatz sogar erst nach 30 Jahren. Eine Strafbarkeit ist auch denkbar, wenn Verträge wissentlich als Dienst- oder Werkverträge geschlossen wurden, obgleich es sich um Arbeitsverträge gehandelt hat.


Prüfen Sie jetzt alle Verträge mit Selbständigen und ziehen Sie einen Anwalt zu rate. Es gibt immer eine Lösung.

Claudia Frank
Fachanwältin für Arbeits- und Steuerrecht
Probandt Rechtsanwälte

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