06.04.2011 / Medizinrecht
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte in einem Urteil vom 15.03.2011(AZ: 8 ME 8/11), dass die Ausübung von Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) Heilkunde ist.
In diesem wie auch ähnlich gelagerten Fällen (vgl. auch VG Trier, Urteil vom 18.08.2010, AZ: 5 K 221/10.TR) erging eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung gegen Personen, die Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) ausübten. Die Adressaten waren in der Bundesrepublik Deutschland weder als Ärzte approbiert noch besaßen sie eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz).
Die Traditionelle Chinesische Medizin ist ein jahrtausend altes, eigenständiges Heilkundesystem. Es umfasst zahlreiche, im Laufe der Zeit fortentwickelte diagnostische und therapeutische Verfahren. Die Verwaltungsgerichte kamen in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass bestimmte TCM-Verfahren wie Akupunktur, Akupressur, Puls- und Zungendiagnostik und bestimmte Massagepraktiken Heilkunde sind. Denn die Tätigkeiten sind auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen gerichtet und erfordern ärztliche Fachkenntnisse und können gesundheitliche Schäden verursachen. Da die Verfahren Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sind, können sie auch nicht als untergeordnete Tätigkeiten eingestuft werden, die ohne Weiteres auf Hilfspersonen übertragen werden können. Die Gerichte verwiesen hierbei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Chiropraktikern und betonten, dass die TCM stets eine Gesamtbetrachtung voraussetze und einzelne Tätigkeitsbereiche nicht abtrennbar sind. Es komme somit bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person an.
Die Urteile in den benannten Bereichen zeigen: Der Begriff der Heilkunde wird weit gefasst. Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf derjenige, der - ohne Arzt zu sein – Heilkunde ausüben will, einer entsprechenden Erlaubnis. Bei Aufnahme oder Durchführung von medizinisch relevanten Tätigkeiten sollte daher stets eine fundierte rechtliche Prüfung über die Zulässigkeit und die Grenzen der zulässigen Tätigkeit erfolgen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Katrin Döber.(030/8959070)
PROBANDT Rechtsanwälte und Notar |
|
Hagenstraße 30, 14193 Berlin Telefon +49 (0)30 895907-0 Fax +49 (0)30 89590790 |
│ | NEWSLETTERAbonnieren Sie hier. |
![]() |