25.02.2010 / Miet- und Wohungseigentumsrecht
In einem Urteil vom 17.02.2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ansprüche des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar sind (BGH VIII ZR 104/09).
Zur Begründung hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB dem Mieter die Überlassung einer mangelfreien Wohnung in gebrauchstauglichem Zustand schuldet. Hierbei handele es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung, so dass diese Verpflichtung während der Mietzeit gleichsam ständig neu entstehe. Eine Verjährung sei daher bereits begrifflich ausgeschlossen.
Im konkreten Fall hatten die Mieter im Jahr 2006 eine mangelhafte Schallisolierung gerügt, die aufgrund eines Ausbaus des über ihrer Wohnung belegenen Dachgeschosses im Jahr 1990 entstanden war. Trotz des langen Zeitraums von 16 Jahren hat der BGH aus den genannten Gründen die Verjährungseinrede des Vermieters für unbeachtlich erachtet.
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