08.01.2014 / Miet- und Wohungseigentumsrecht
Die einem Mieter erteilte Erlaubnis zur Untervermietung deckt in der Regel nicht die Erlaubnis zur Untervermietung an Touristen.
Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin entschieden, dass die Überlassung von Wohnraum an beliebige Touristen sich erheblich von einer gewöhnlicherweise auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb auch dann nicht von einer Untervermieterlaubnis umfasst ist, wenn diese generell die Untervermietung "ohne vorherige Überprüfung" gewünschter Untermieter gestattet. Zudem hatten vorliegend die Vermieter verlangt, dass der Mieter jeweils seinen Untermietern Postvollmacht erteilt, damit Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungen usw. auch wirksam während der Abwesenheit des Mieters zugestellt werden können. Diese Funktion, so der Bundesgerichtshof, können Touristen offensichtlich nicht wahrnehmen (BGH 08.01.2014, VIII ZR 210/13).
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